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(Anm. 1: Art. 32 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2017 lautet: „In § 46 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.“. Die zu enfallende Wortfolge lautet richtig: „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.)Anmerkung 1: Artikel 32, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, lautet: „In Paragraph 46, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.“. Die zu enfallende Wortfolge lautet richtig: „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,)
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(Anm. 1: Art. 32 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2017 lautet: „In § 46 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.“. Die zu enfallende Wortfolge lautet richtig: „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.)Anmerkung 1: Artikel 32, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, lautet: „In Paragraph 46, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.“. Die zu enfallende Wortfolge lautet richtig: „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,)