§ 36 PKG Anzeigepflichten

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

1.

Die Verlegung des SitzesOrtes der Hauptverwaltung der Pensionskasse;

2.

jede Satzungsänderung;

3.

jeden Erwerb und jede ÄnderungAufgabe von Anteilen an der VoraussetzungenPensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 9 Z 9 § 6a Abs. 1bis 12, 2 und 15 bei Mitgliedern des Vorstandes4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;

4.

jede Änderung inUnterschreitung der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung vonGrenzen gemäß den § 9 Z 9 §§ 7bis 13, 9 Z 4 und 1512;

5.

jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäßBeschluss des Aufsichtsrates über die Bildung einer gesonderten VRG nach § 6a Abs. 1§ 12 Abs. 2 , 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangenoder Sicherheits-VRG nach § 12a;

6.

jede Änderung des Zustellungsbevollmächtigten gemäß denBildung einer Sub-VG nach §§ 20a Abs. 3 § 12 Abs. 7und 21 Abs. 4;

7.

jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 7Schließung einer VRG, 9 Z 4 und 12Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

8.

jede Bildung einer gesonderten VRG nach § 12 Abs. 2, Sub-VG nach § 12 Abs. 7 oder Sicherheits-VRG nach § 12a und jede Schließung einer VRG, Sub-VGKündigung oder Sicherheits-VRGeinvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;

9. jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;

109.

jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;

10a. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

1110.

Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.

(2) Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen

1.

die Einhaltung von § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 und § 25a sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird und

2.

die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten jeweils zu diesen Stichtagen angegeben wird,

entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 4 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(3) Abweichend von das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten ausgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 2 muss bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in Bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werdenstandardisierter Form zu übermitteln.

(43) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018

(1) Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

1.

Die Verlegung des SitzesOrtes der Hauptverwaltung der Pensionskasse;

2.

jede Satzungsänderung;

3.

jeden Erwerb und jede ÄnderungAufgabe von Anteilen an der VoraussetzungenPensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 9 Z 9 § 6a Abs. 1bis 12, 2 und 15 bei Mitgliedern des Vorstandes4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;

4.

jede Änderung inUnterschreitung der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung vonGrenzen gemäß den § 9 Z 9 §§ 7bis 13, 9 Z 4 und 1512;

5.

jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäßBeschluss des Aufsichtsrates über die Bildung einer gesonderten VRG nach § 6a Abs. 1§ 12 Abs. 2 , 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangenoder Sicherheits-VRG nach § 12a;

6.

jede Änderung des Zustellungsbevollmächtigten gemäß denBildung einer Sub-VG nach §§ 20a Abs. 3 § 12 Abs. 7und 21 Abs. 4;

7.

jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 7Schließung einer VRG, 9 Z 4 und 12Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

8.

jede Bildung einer gesonderten VRG nach § 12 Abs. 2, Sub-VG nach § 12 Abs. 7 oder Sicherheits-VRG nach § 12a und jede Schließung einer VRG, Sub-VGKündigung oder Sicherheits-VRGeinvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;

9. jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;

109.

jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;

10a. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

1110.

Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.

(2) Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen

1.

die Einhaltung von § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 und § 25a sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird und

2.

die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten jeweils zu diesen Stichtagen angegeben wird,

entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 4 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(3) Abweichend von das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten ausgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 2 muss bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in Bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werdenstandardisierter Form zu übermitteln.

(43) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.

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