§ 31a PKG

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 31 a,

Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme

  1. 1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
  2. 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
  3. 3.Ziffer 3bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
  4. 4.Ziffer 4bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
  5. 5.Ziffer 5bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
  6. 6.Ziffer 6bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
  7. 7.Ziffer 7von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro
je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB§ 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern Paragraph 275, Absatz 2, HGBUGB anzuwenden.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2006 bis 19.07.2015
Paragraph 31 a,

Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme

  1. 1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
  2. 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
  3. 3.Ziffer 3bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
  4. 4.Ziffer 4bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
  5. 5.Ziffer 5bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
  6. 6.Ziffer 6bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
  7. 7.Ziffer 7von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro
je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB§ 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern Paragraph 275, Absatz 2, HGBUGB anzuwenden.

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