§ 19a PKG

Pensionskassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Gebietskrankenkassen sindÖsterreichische Gesundheitskasse ist verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.2019

Die Gebietskrankenkassen sindÖsterreichische Gesundheitskasse ist verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten