§ 14 PKG Verfügungsbeschränkungen

Pensionskassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefaßtenzusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Ausgenommen sind vorübergehende Belastungen von Grundstücken und Gebäuden zu deren Verbesserung oder Sanierung.

(2) Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 25 zu deren Absicherung dienenAbweichend von Abs. 1

1.

dürfen Kredite ausschließlich zu Liquiditätszwecken und auf vorsichtigem Niveau für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aufgenommen werden;

2.

dürfen Grundstücke und Gebäude zu deren Verbesserung oder Sanierung vorübergehend belastet werden;

3.

dürfen Vermögenswerte zur Sicherheitenstellung für gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 zulässig verwendete Derivate vorübergehend übertragen werden, sofern die Sicherheitenstellung durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben wird und die sich daraus ergebenden Risiken angemessen im Risikomanagement berücksichtigt sind.

(3) Forderungen gegen die Pensionskasse und Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

(4) Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.2018

(1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefaßtenzusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Ausgenommen sind vorübergehende Belastungen von Grundstücken und Gebäuden zu deren Verbesserung oder Sanierung.

(2) Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 25 zu deren Absicherung dienenAbweichend von Abs. 1

1.

dürfen Kredite ausschließlich zu Liquiditätszwecken und auf vorsichtigem Niveau für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aufgenommen werden;

2.

dürfen Grundstücke und Gebäude zu deren Verbesserung oder Sanierung vorübergehend belastet werden;

3.

dürfen Vermögenswerte zur Sicherheitenstellung für gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 zulässig verwendete Derivate vorübergehend übertragen werden, sofern die Sicherheitenstellung durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben wird und die sich daraus ergebenden Risiken angemessen im Risikomanagement berücksichtigt sind.

(3) Forderungen gegen die Pensionskasse und Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

(4) Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten