§ 3 VGÜ 2014

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.9999

(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstagdurchgehend getragen werden müssen;

2.

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und Grubenwehren sowie als deren ortskundige Führer/innen;

3.

Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, idF BGBl. Nr. 473/1992BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der/die Arbeitnehmer/in dieser Einwirkung ausgesetzt ist.

(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung ersterErster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

Stand vor dem 28.02.2014

In Kraft vom 01.03.2008 bis 28.02.2014

(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstagdurchgehend getragen werden müssen;

2.

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und Grubenwehren sowie als deren ortskundige Führer/innen;

3.

Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, idF BGBl. Nr. 473/1992BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der/die Arbeitnehmer/in dieser Einwirkung ausgesetzt ist.

(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung ersterErster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

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