§ 6 NÜV 2012 (weggefallen)

Nummernübertragungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Teilnehmer beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen§ 6 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

(2) Sobald ein Antrag des Teilnehmers auf Rufnummernübertragung vorliegt und keiner der Verweigerungsgründe nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Telefondienstebetreiber gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.

(3) Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum für die Nummernübertragung ist möglichst zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.06.2022
(1) Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Teilnehmer beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen§ 6 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

(2) Sobald ein Antrag des Teilnehmers auf Rufnummernübertragung vorliegt und keiner der Verweigerungsgründe nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Telefondienstebetreiber gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.

(3) Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum für die Nummernübertragung ist möglichst zu berücksichtigen.

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