§ 4 NÜV 2012 (weggefallen)

Nummernübertragungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt voneinander aufzugliedern sind:

1.

den Hinweis, dass durch die Portierung der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer aufrecht bleibt,

2.

eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und -fristen,

3.

die Kosten im Falle einer unverzüglichen ordentlichen Kündigung; darunter fallen insbesondere nutzungsunabhängige sowie alle sonstigen Entgelte, die bis zur Vertragsbeendigung jedenfalls anfallen,

3a.

einen deutlichen Hinweis, dass dem Teilnehmer bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 keine Kosten anfallen,

4.

die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,

5.

den Hinweis, dass der Teilnehmer mit einer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden neuen Rufnummer den bestehenden Anschluss weiter nutzen kann.

§ 4 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.03.2016 bis 30.06.2022
Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt voneinander aufzugliedern sind:

1.

den Hinweis, dass durch die Portierung der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer aufrecht bleibt,

2.

eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und -fristen,

3.

die Kosten im Falle einer unverzüglichen ordentlichen Kündigung; darunter fallen insbesondere nutzungsunabhängige sowie alle sonstigen Entgelte, die bis zur Vertragsbeendigung jedenfalls anfallen,

3a.

einen deutlichen Hinweis, dass dem Teilnehmer bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 keine Kosten anfallen,

4.

die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,

5.

den Hinweis, dass der Teilnehmer mit einer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden neuen Rufnummer den bestehenden Anschluss weiter nutzen kann.

§ 4 NÜV 2012 seit 30.06.2022 weggefallen.

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