§ 38 SWStG

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999

(1) Die registrierten Versender (§ 15), Beauftragten (§ 15 Abs. 1 § 26 Abs. 5und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 01.09.1996 bis 30.12.2009

(1) Die registrierten Versender (§ 15), Beauftragten (§ 15 Abs. 1 § 26 Abs. 5und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

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