§ 1 SWStG Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

(Anm.: Abs. 34 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 31.12.2009 bis 30.06.2020

(1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

(Anm.: Abs. 34 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

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