§ 12 SeeSchFG Kennzeichen

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1) Jede Jacht hat einen Namen,das von der auch eine Devise sein kann,Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Der NameDieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.

(2) Anstelle des Namens genügt das amtlicheDem amtlichen Kennzeichen.

(3) Der kann ein frei wählbarer Name darf nicht bereits im Verzeichnis gemäß § 14 für eine andere zur Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen seinangeschlossen werden.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.08.1992 bis 09.06.2005

(1) Jede Jacht hat einen Namen,das von der auch eine Devise sein kann,Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Der NameDieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.

(2) Anstelle des Namens genügt das amtlicheDem amtlichen Kennzeichen.

(3) Der kann ein frei wählbarer Name darf nicht bereits im Verzeichnis gemäß § 14 für eine andere zur Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen seinangeschlossen werden.

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