§ 10 SeeSchFG Erlöschen und Widerruf der Zulassung

Seeschifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zulassung erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;

4.

durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,

1.

bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;

2.

wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

4.

bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

6.

wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

9.

wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;

10.

bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(4) (AnmAbs.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

( 3 bis 5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 17.05.2012 bis 30.11.2018

(1) Die Zulassung erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;

3.

mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;

4.

durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,

1.

bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;

2.

wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

4.

bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

6.

wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

9.

wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;

10.

bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(4) (AnmAbs.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

( 3 bis 5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten