§ 8 SeeSchFG Zulassung zur Seeschifffahrt

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden,

1.

einer natürlichen Person, wenn sie

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

d)

zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,

e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

3.

einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.

(2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;

3.

kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;

4.

das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;

5.

das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: Z 6 bis 9aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(3) Einer nicht eigenberechtigtenvoll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die VoraussetzungenVoraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen(§ 1034 ABGB) zutrifft.

(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Abs. 5 und 6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.

(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 17.05.2012 bis 30.11.2018

(1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden,

1.

einer natürlichen Person, wenn sie

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

d)

zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,

e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

3.

einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;

4.

dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.

(2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

2.

der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;

3.

kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;

4.

das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;

5.

das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Anm.: Z 6 bis 9aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(3) Einer nicht eigenberechtigtenvoll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die VoraussetzungenVoraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen(§ 1034 ABGB) zutrifft.

(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(Abs. 5 und 6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.

(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

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