§ 40 WeinG (weggefallen)

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
§ 40 WeinG (1weggefallen) Obstwein, der aus Äpfeln oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung (wie zB Bauernmost) in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

kein Wasserzusatz erfolgt ist,

2.

kein Zucker zugesetzt wurde und

3.

keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxid, verwendet wurden.

(2) Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Absseit 21.06.2013 weggefallen. 1 entspricht, unzulässig.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 18.11.2009 bis 20.06.2013
§ 40 WeinG (1weggefallen) Obstwein, der aus Äpfeln oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung (wie zB Bauernmost) in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

kein Wasserzusatz erfolgt ist,

2.

kein Zucker zugesetzt wurde und

3.

keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxid, verwendet wurden.

(2) Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Absseit 21.06.2013 weggefallen. 1 entspricht, unzulässig.

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