§ 38 WeinG (weggefallen)

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
§ 38 WeinG (1weggefallen) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von Obstweinen festzulegenseit 21.06.2013 weggefallen.

(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Obstwein betreffen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 18.11.2009 bis 20.06.2013
§ 38 WeinG (1weggefallen) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von Obstweinen festzulegenseit 21.06.2013 weggefallen.

(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Obstwein betreffen.

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