§ 13 WeinG Schaumwein

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins„Österreichischer SektQualitätsschaumwein“ oder „Österreichischer QualitätsschaumweinSektdarfdürfen unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
    1. 1.Ziffer einsausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde undausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, bereitet wurde und
    2. 2.Ziffer 2in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
  2. (2)Absatz 2Österreichischer Qualitätsschaumwein“ mit „geschützter Ursprungsbezeichnung“ (g.U.) und Sekt g.U. darfdürfen in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Die geschützten Ursprungsbezeichnungen für österreichischen Qualitätsschaumwein g.U., Sekt g.U. oder Hauersekt entsprechen den Weinbaugebieten für die österreichischen Qualitätsweine, ausgenommen die Weinbaugebiete für Wein mit der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“.
  4. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees Bedingungen für Schaumwein und Qualitätsschaumwein g. U. in Verbindung mit den Begriffen „Klassik“, „Reserve“ oder „Große Reserve“ festlegen.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 18.11.2009 bis 13.06.2016
  1. (1)Absatz eins„Österreichischer SektQualitätsschaumwein“ oder „Österreichischer QualitätsschaumweinSektdarfdürfen unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
    1. 1.Ziffer einsausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde undausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, bereitet wurde und
    2. 2.Ziffer 2in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
  2. (2)Absatz 2Österreichischer Qualitätsschaumwein“ mit „geschützter Ursprungsbezeichnung“ (g.U.) und Sekt g.U. darfdürfen in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Die geschützten Ursprungsbezeichnungen für österreichischen Qualitätsschaumwein g.U., Sekt g.U. oder Hauersekt entsprechen den Weinbaugebieten für die österreichischen Qualitätsweine, ausgenommen die Weinbaugebiete für Wein mit der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“.
  4. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees Bedingungen für Schaumwein und Qualitätsschaumwein g. U. in Verbindung mit den Begriffen „Klassik“, „Reserve“ oder „Große Reserve“ festlegen.

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