§ 13 BHygG

Bäderhygienegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2009 bis 31.12.9999

(1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-AnlagenWarmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, daßdass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.

(2) DasDer Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat das von den Badegästen oder Gästen einer Sauna-AnlageSaunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist vom Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.

Stand vor dem 15.07.2009

In Kraft vom 01.01.1997 bis 15.07.2009

(1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-AnlagenWarmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, daßdass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.

(2) DasDer Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat das von den Badegästen oder Gästen einer Sauna-AnlageSaunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist vom Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.

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