§ 18 RLG Technischer Bauentwurf

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Genehmigungswerber hat der Behörde gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage einen technischen Bauentwurf vorzulegen.

(2) Der technische Bauentwurf hat zu enthalten:

1.

einen technischen Bericht mit genauen Angaben über die Trassenführung und die allfälligen Anschlußstellen;

2.

ein Bauprogramm über die vorgesehenen Bauweisen; ein Betriebsprogramm mit Angaben über die Natur der zu befördernden Güter; die vorgesehenen Betriebssicherheitsgrenzen und die sich daraus ergebende maximale Durchsatzkapazität sowie die beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen;

3.

ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer und grundbücherlicher Einlagezahl, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

4.

ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;

5.

ein Verzeichnis der Wasserberechtigten mit Namen und Anschriften;

6.

ein Verzeichnis der Bergbauberechtigungen, die im Bereich der Rohrleitungstrasse bestehen;

7.

ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrecht nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)

(4) Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage, bei genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines unterbrochenen Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 32) und genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 33 Abs. 3) von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.

(5) Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Abs. 2 Z 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, in welchem Umfang und wie die im Abs. 2 angeführten Unterlagen beigebracht werden müssen.

Stand vor dem 12.04.2017

In Kraft vom 01.04.2002 bis 12.04.2017

(1) Der Genehmigungswerber hat der Behörde gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage einen technischen Bauentwurf vorzulegen.

(2) Der technische Bauentwurf hat zu enthalten:

1.

einen technischen Bericht mit genauen Angaben über die Trassenführung und die allfälligen Anschlußstellen;

2.

ein Bauprogramm über die vorgesehenen Bauweisen; ein Betriebsprogramm mit Angaben über die Natur der zu befördernden Güter; die vorgesehenen Betriebssicherheitsgrenzen und die sich daraus ergebende maximale Durchsatzkapazität sowie die beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen;

3.

ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer und grundbücherlicher Einlagezahl, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

4.

ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;

5.

ein Verzeichnis der Wasserberechtigten mit Namen und Anschriften;

6.

ein Verzeichnis der Bergbauberechtigungen, die im Bereich der Rohrleitungstrasse bestehen;

7.

ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrecht nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)

(4) Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage, bei genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines unterbrochenen Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 32) und genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 33 Abs. 3) von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.

(5) Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Abs. 2 Z 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, in welchem Umfang und wie die im Abs. 2 angeführten Unterlagen beigebracht werden müssen.

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