§ 13 RLG Haftpflichtversicherung

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Haftpflichtversicherung

§ 13. (1) Die ErteilungDer Inhaber einer Betriebsaufnahmebewilligung ist vom AbschlußKonzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängigverpflichtet, mit der die im § 10 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 11 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung mußmuss jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (§ 9 EKHG) nicht decken.

(2) Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)

(4) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde den Abschluß der Versicherung sowie jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, anzuzeigen.

(5) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Konzessionsinhaber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, den Betrieb einzustellen.

(6) Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.03.2002

Haftpflichtversicherung

§ 13. (1) Die ErteilungDer Inhaber einer Betriebsaufnahmebewilligung ist vom AbschlußKonzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängigverpflichtet, mit der die im § 10 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 11 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung mußmuss jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (§ 9 EKHG) nicht decken.

(2) Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)

(4) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde den Abschluß der Versicherung sowie jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, anzuzeigen.

(5) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Konzessionsinhaber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, den Betrieb einzustellen.

(6) Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

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