§ 19 IG-L-MKV 2012 Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den ImmissionsschwerpunktenBelastungsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräsentativ auf Gemeinden unterschiedlicher Bevölkerungszahl zu verteilen. Nach Möglichkeit sind auch As und Ni zu messen.

(2) Messungen der Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni sind zumindest an folgenden industrienahen Standorten durchzuführen:

1.

Arnoldstein,

2.

Linz,

3.

Leoben Donawitz und

4.

Brixlegg.

(3) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.

Stand vor dem 08.04.2021

In Kraft vom 13.04.2012 bis 08.04.2021

(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den ImmissionsschwerpunktenBelastungsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräsentativ auf Gemeinden unterschiedlicher Bevölkerungszahl zu verteilen. Nach Möglichkeit sind auch As und Ni zu messen.

(2) Messungen der Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni sind zumindest an folgenden industrienahen Standorten durchzuführen:

1.

Arnoldstein,

2.

Linz,

3.

Leoben Donawitz und

4.

Brixlegg.

(3) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.

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