§ 6 KOG Stellung der Mitglieder

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH, soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Rundfunkbereich handelt, dem Bundeskanzler und soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Telekommunikationsbereich handelt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
  2. (2)Absatz 2Den in Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.Den in Absatz eins, genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.
  5. (4)Absatz 4Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die fachlichen Weisungen des Leiters dieser Behörde gebunden.
  6. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäftsführer seine Weisung gemäß Abs. 1 oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Absatz eins, nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 2, nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäftsführer seine Weisung gemäß Absatz eins, oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 2, nicht erteilt. Paragraph 16, des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.
  7. (1)Absatz einsDie Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  8. (2)Absatz 2Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.Die Mitglieder sind entsprechend Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH, soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Rundfunkbereich handelt, dem Bundeskanzler und soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Telekommunikationsbereich handelt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
  2. (2)Absatz 2Den in Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.Den in Absatz eins, genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.
  5. (4)Absatz 4Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die fachlichen Weisungen des Leiters dieser Behörde gebunden.
  6. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäftsführer seine Weisung gemäß Abs. 1 oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Absatz eins, nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 2, nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäftsführer seine Weisung gemäß Absatz eins, oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 2, nicht erteilt. Paragraph 16, des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.
  7. (1)Absatz einsDie Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  8. (2)Absatz 2Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.Die Mitglieder sind entsprechend Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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