§ 30c EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 7 erzielt werden. Die Mitteilung hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die Höhe der nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 zu enthalten.Im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 7 erzielt werden. Die Mitteilung hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die Höhe der nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vornehmen, haben gleichzeitigParteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vornehmen, haben gleichzeitig
    1. 1.Ziffer einsdem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 7 erzielt werden, und diesfallsdem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 7 erzielt werden, und diesfalls
    2. 2.Ziffer 2die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Dabei hat der Steuerpflichtige dem Parteienvertreter die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen.die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Dabei hat der Steuerpflichtige dem Parteienvertreter die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen.
    Die Mitteilung gemäß Z 1 hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die für die Selbstberechnung der Steuer notwendigen Daten zu enthalten.Die Mitteilung gemäß Ziffer eins, hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die für die Selbstberechnung der Steuer notwendigen Daten zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 auf das Abgabenkonto (§ 213 Abs. 1 BAO) des Veräußerers zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Ist die Fälligkeit noch nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung nach Abs. 2 Z 1. Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird.Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, auf das Abgabenkonto (Paragraph 213, Absatz eins, BAO) des Veräußerers zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Ist die Fälligkeit noch nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung nach Absatz 2, Ziffer eins, Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird.
  4. (4)Absatz 4Die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Abs. 2 Z 2 kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweitDie Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweit
    • Strichaufzählungdie Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach § 30 Abs. 2 oder die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach Paragraph 30, Absatz 2, oder § 21 Abs. 3 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 KStG 1988Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, KStG 1988 befreit sind oder
    • Strichaufzählungder Zufluss voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt oder
    • Strichaufzählungbei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden oderbei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden oder
    • Strichaufzählungder Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird, oder
    • Strichaufzählungdas Grundstück im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 133 ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (Zwangsversteigerung) veräußert wird.das Grundstück im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 133, ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (Zwangsversteigerung) veräußert wird.
    In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 1 anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 30.12.2014 bis 21.07.2023
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 7 erzielt werden. Die Mitteilung hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die Höhe der nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 zu enthalten.Im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 7 erzielt werden. Die Mitteilung hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die Höhe der nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vornehmen, haben gleichzeitigParteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vornehmen, haben gleichzeitig
    1. 1.Ziffer einsdem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 7 erzielt werden, und diesfallsdem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 7 erzielt werden, und diesfalls
    2. 2.Ziffer 2die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Dabei hat der Steuerpflichtige dem Parteienvertreter die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen.die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Dabei hat der Steuerpflichtige dem Parteienvertreter die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen.
    Die Mitteilung gemäß Z 1 hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die für die Selbstberechnung der Steuer notwendigen Daten zu enthalten.Die Mitteilung gemäß Ziffer eins, hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die für die Selbstberechnung der Steuer notwendigen Daten zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 auf das Abgabenkonto (§ 213 Abs. 1 BAO) des Veräußerers zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Ist die Fälligkeit noch nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung nach Abs. 2 Z 1. Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird.Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, auf das Abgabenkonto (Paragraph 213, Absatz eins, BAO) des Veräußerers zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Ist die Fälligkeit noch nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung nach Absatz 2, Ziffer eins, Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird.
  4. (4)Absatz 4Die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Abs. 2 Z 2 kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweitDie Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweit
    • Strichaufzählungdie Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach § 30 Abs. 2 oder die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach Paragraph 30, Absatz 2, oder § 21 Abs. 3 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 KStG 1988Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, KStG 1988 befreit sind oder
    • Strichaufzählungder Zufluss voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt oder
    • Strichaufzählungbei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden oderbei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden oder
    • Strichaufzählungder Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird, oder
    • Strichaufzählungdas Grundstück im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 133 ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (Zwangsversteigerung) veräußert wird.das Grundstück im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 133, ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (Zwangsversteigerung) veräußert wird.
    In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 1 anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.

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