Art. 1 § 13 GenRevG 1997

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor sind

1.

die volle Handlungsfähigkeit,

2.

die Hochschulreife,

3.

die besondere Vertrauenswürdigkeit und

4.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

(2) Weitere Voraussetzung für die Zulassung als Revisor ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung und eine zumindest dreijährige praktische Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstrecktWirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(3) Für Personen, welche die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, verkürzt sich die MindestdauerVon der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 aufmüssen mindestens zwei Jahre auf eine hauptberufliche, Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeit entfallen.

(4) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 2 sind anzurechnen:

1.

andere zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Revisors erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,

2.

Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,

3.

die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

4.

eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.2020

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor sind

1.

die volle Handlungsfähigkeit,

2.

die Hochschulreife,

3.

die besondere Vertrauenswürdigkeit und

4.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

(2) Weitere Voraussetzung für die Zulassung als Revisor ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung und eine zumindest dreijährige praktische Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstrecktWirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(3) Für Personen, welche die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, verkürzt sich die MindestdauerVon der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 aufmüssen mindestens zwei Jahre auf eine hauptberufliche, Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeit entfallen.

(4) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 2 sind anzurechnen:

1.

andere zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Revisors erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,

2.

Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,

3.

die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

4.

eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

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