Art. 1 § 7 GenRevG 1997 Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Beschlußfassung über den Revisionsbericht verzögert wird, die Generalversammlung bei der Beschlußfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen im Revisionsbericht unterrichtet war oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über festgestellte Mängel im Sinn des Anzeige einer festgestellten Bestandsgefährdung (§ 4 Abs. 3 vierter Satz) einberuft, so hat das Gericht auf Antrag des Revisors oder des Revisonsverbands den Revisor zu ermächtigen, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, und zu bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. Zugleich hat das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung hingewiesen werden.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.07.2009

(1) Wenn die Beschlußfassung über den Revisionsbericht verzögert wird, die Generalversammlung bei der Beschlußfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen im Revisionsbericht unterrichtet war oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über festgestellte Mängel im Sinn des Anzeige einer festgestellten Bestandsgefährdung (§ 4 Abs. 3 vierter Satz) einberuft, so hat das Gericht auf Antrag des Revisors oder des Revisonsverbands den Revisor zu ermächtigen, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, und zu bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. Zugleich hat das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung hingewiesen werden.

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