§ 27 WaStG Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

Wasserstraßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999

Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999

Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

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