§ 148 BVergGVS 2012 Vollziehung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz einsSoweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Paragraph 138, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    2. 2.Ziffer 2des § 138 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,des Paragraph 138, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
    3. 3.Ziffer 3des § 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,des Paragraph 61, Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    4. 4.Ziffer 4der §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,der Paragraphen 61, Absatz 4, letzter Satz und 104 Absatz 6, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    5. 5.Ziffer 5des § 148 Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Paragraph 148, Absatz 4, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    6. 6.Ziffer 6der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,der Paragraphen 16,, 36 Absatz eins und 3, 37, 42, 44 Absatz eins,, 110 Absatz 3,, 138 Absatz 3 bis 5, 142 und 148 Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    7. 7.Ziffer 7der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister und
    8. 8.Ziffer 8im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. (1)Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,des Paragraph 138, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,
    2. 2.Ziffer 2des § 138 Abs. 2 erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 138, Absatz 2, erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3des § 61 Abs. 4 erster Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,des Paragraph 61, Absatz 4, erster Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
    4. 4.Ziffer 4der §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,der Paragraphen 61, Absatz 4, letzter Satz und 104 Absatz 6, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
    5. 5.Ziffer 5des § 148 Abs. 4 die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,des Paragraph 148, Absatz 4, die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,
    6. 6.Ziffer 6der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin für Justiz,der Paragraphen 16, 36, Absatz eins und 3, 37, 42, 44 Absatz eins, 110, Absatz 3, 138, Absatz 3 bis 5, 142 und 148 Absatz 2 und 3 die Bundesministerin für Justiz,
    (Anm.: Z 7 und 8 treten mit 1.10.2026 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 7 und 8 treten mit 1.10.2026 in Kraft)
    1. 9.Ziffer 9der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
    2. 10.Ziffer 10im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  3. (2)Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch zehn andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges römisch VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.
  4. (3)Absatz 3,Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Sofern der Verweis in Anhang römisch eins Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  5. (4)Absatz 4,Der BundesministerDie Bundesministerin für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung
    1. 1.Ziffer einsbesonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder
    2. 2.Ziffer 2von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien
    im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz einsSoweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Paragraph 138, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    2. 2.Ziffer 2des § 138 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,des Paragraph 138, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
    3. 3.Ziffer 3des § 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,des Paragraph 61, Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    4. 4.Ziffer 4der §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,der Paragraphen 61, Absatz 4, letzter Satz und 104 Absatz 6, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    5. 5.Ziffer 5des § 148 Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Paragraph 148, Absatz 4, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    6. 6.Ziffer 6der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,der Paragraphen 16,, 36 Absatz eins und 3, 37, 42, 44 Absatz eins,, 110 Absatz 3,, 138 Absatz 3 bis 5, 142 und 148 Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    7. 7.Ziffer 7der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister und
    8. 8.Ziffer 8im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. (1)Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,des Paragraph 138, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,
    2. 2.Ziffer 2des § 138 Abs. 2 erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 138, Absatz 2, erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3des § 61 Abs. 4 erster Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,des Paragraph 61, Absatz 4, erster Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
    4. 4.Ziffer 4der §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,der Paragraphen 61, Absatz 4, letzter Satz und 104 Absatz 6, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
    5. 5.Ziffer 5des § 148 Abs. 4 die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,des Paragraph 148, Absatz 4, die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,
    6. 6.Ziffer 6der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin für Justiz,der Paragraphen 16, 36, Absatz eins und 3, 37, 42, 44 Absatz eins, 110, Absatz 3, 138, Absatz 3 bis 5, 142 und 148 Absatz 2 und 3 die Bundesministerin für Justiz,
    (Anm.: Z 7 und 8 treten mit 1.10.2026 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 7 und 8 treten mit 1.10.2026 in Kraft)
    1. 9.Ziffer 9der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
    2. 10.Ziffer 10im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  3. (2)Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch zehn andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges römisch VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.
  4. (3)Absatz 3,Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Sofern der Verweis in Anhang römisch eins Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  5. (4)Absatz 4,Der BundesministerDie Bundesministerin für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung
    1. 1.Ziffer einsbesonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder
    2. 2.Ziffer 2von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien
    im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

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