§ 112 BVergGVS 2012 Dokumentationspflichten

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag, über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Vergabeverfahrens anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
    2. 2.Ziffer 2Gegenstand und Wert des Auftrages oder der Rahmenvereinbarung,
    3. 3.Ziffer 3das gewählte Vergabeverfahren,
    4. 4.Ziffer 4die Begründung gemäß den §§ 29 und 34 für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges,die Begründung gemäß den Paragraphen 29 und 34 für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges,
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Gründe, die die über sieben Jahre hinausgehende Laufzeit der Rahmenvereinbarung rechtfertigen,
    6. 6.Ziffer 6die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl,
    7. 7.Ziffer 7die Namen der nicht zugelassenen Bewerber und die Gründe für ihre Nicht-Zulassung zur Teilnahme, die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für deren Ausschluss, sowie die Namen der Bieter deren Angebote ausgeschieden wurden und die Gründe für das Ausscheiden,
    8. 8.Ziffer 8den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil des Auftrages bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung, den der erfolgreiche Bieter an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt oder er weiterzugeben verpflichtet ist,
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrages oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2,Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Abs. 1 oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Absatz eins, oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz eins, Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Abs. 1 ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 Z 1 vergeben wurden, nicht erforderlich.Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Absatz eins, ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, vergeben wurden, nicht erforderlich.

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 01.04.2012 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag, über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Vergabeverfahrens anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
    2. 2.Ziffer 2Gegenstand und Wert des Auftrages oder der Rahmenvereinbarung,
    3. 3.Ziffer 3das gewählte Vergabeverfahren,
    4. 4.Ziffer 4die Begründung gemäß den §§ 29 und 34 für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges,die Begründung gemäß den Paragraphen 29 und 34 für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges,
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Gründe, die die über sieben Jahre hinausgehende Laufzeit der Rahmenvereinbarung rechtfertigen,
    6. 6.Ziffer 6die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl,
    7. 7.Ziffer 7die Namen der nicht zugelassenen Bewerber und die Gründe für ihre Nicht-Zulassung zur Teilnahme, die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für deren Ausschluss, sowie die Namen der Bieter deren Angebote ausgeschieden wurden und die Gründe für das Ausscheiden,
    8. 8.Ziffer 8den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil des Auftrages bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung, den der erfolgreiche Bieter an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt oder er weiterzugeben verpflichtet ist,
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrages oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2,Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Abs. 1 oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Absatz eins, oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz eins, Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Abs. 1 ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 Z 1 vergeben wurden, nicht erforderlich.Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Absatz eins, ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, vergeben wurden, nicht erforderlich.

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