§ 53 BVergGVS 2012 Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
§ 53.Paragraph 53,

Die in § 52 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den §§ 38 § 42 und 42 der Kommission eine Vorinformation gemäß den § 45 §§ 42a Abs. 1 zur Veröffentlichung übermitteltund 45 Abs. 1 bekannt gemacht hat. Die Angebotsfrist beginnt bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Die Vorinformation muss die in Anhang VI angeführten Angaben für die Bekanntmachung einer Vorinformation enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen. Die in Paragraph 52, vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 38 undParagraph 42 der Kommission, eine Vorinformation gemäß Paragraphden Paragraphen 42 a, Absatz eins und 45 Absatz eins, zur Veröffentlichung übermitteltbekannt gemacht hat. Die Angebotsfrist beginnt bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Die Vorinformation muss die in Anhang römisch VIsechs angeführten Angaben für die Bekanntmachung einer Vorinformation enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 01.04.2012 bis 30.09.2026
§ 53.Paragraph 53,

Die in § 52 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den §§ 38 § 42 und 42 der Kommission eine Vorinformation gemäß den § 45 §§ 42a Abs. 1 zur Veröffentlichung übermitteltund 45 Abs. 1 bekannt gemacht hat. Die Angebotsfrist beginnt bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Die Vorinformation muss die in Anhang VI angeführten Angaben für die Bekanntmachung einer Vorinformation enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen. Die in Paragraph 52, vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 38 undParagraph 42 der Kommission, eine Vorinformation gemäß Paragraphden Paragraphen 42 a, Absatz eins und 45 Absatz eins, zur Veröffentlichung übermitteltbekannt gemacht hat. Die Angebotsfrist beginnt bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Die Vorinformation muss die in Anhang römisch VIsechs angeführten Angaben für die Bekanntmachung einer Vorinformation enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.

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