§ 46 BVergGVS 2012 Bekanntgaben auf Unionsebene

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Auftraggeber hat der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.
  3. (3)Absatz 3Der Auftraggeber kann der Kommission einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich bekannt geben. Darin sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.
  4. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag gemäß § 42 bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag gemäß Paragraph 42, bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.
  5. (2)Absatz 2,Hat der Auftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 45 Abs. 2 veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser Vorinformation während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 anzugeben.Hat der Auftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 45, Absatz 2, veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser Vorinformation während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, anzugeben.
  6. (3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 01.04.2012 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz einsDer Auftraggeber hat der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.
  3. (3)Absatz 3Der Auftraggeber kann der Kommission einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich bekannt geben. Darin sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.
  4. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag gemäß § 42 bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag gemäß Paragraph 42, bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.
  5. (2)Absatz 2,Hat der Auftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 45 Abs. 2 veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser Vorinformation während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 anzugeben.Hat der Auftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 45, Absatz 2, veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser Vorinformation während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, anzugeben.
  6. (3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.

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