§ 42 BVergGVS 2012 Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
§ 42.Paragraph 42,

Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang IX zu erstellen und Mitteilungen der Kommissiondem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung derdes einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen undStandardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß den Anforderungen des Anhanges IXAnhang VIII elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Zur-Verfügung -Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im onlineOnline-Verfahren. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im onlineOnline-System. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch neun zu erstellen und Mitteilungen der Kommissiondem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung derdes einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen undStandardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß den Anforderungen des AnhangesAnhang römisch IXacht elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Zur-Verfügung -Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im onlineOnline-Verfahren. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im onlineOnline-System.

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 30.09.2026
§ 42.Paragraph 42,

Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang IX zu erstellen und Mitteilungen der Kommissiondem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung derdes einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen undStandardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß den Anforderungen des Anhanges IXAnhang VIII elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Zur-Verfügung -Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im onlineOnline-Verfahren. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im onlineOnline-System. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch neun zu erstellen und Mitteilungen der Kommissiondem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung derdes einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen undStandardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß den Anforderungen des AnhangesAnhang römisch IXacht elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Zur-Verfügung -Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im onlineOnline-Verfahren. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im onlineOnline-System.

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