§ 32 BVergGVS 2012 Direktvergabe

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die §§ 1, 2, 3 Z 16, 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 4, 21 , 23 Abs. 8, 34 Abs. 2, 69, 70, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die Paragraphen eins,, 2, 3, Ziffer 16,, 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Absatz eins,, 17, Absatz eins bis 4, 21 , 23 Absatz 8,, 34, Absatz 2,, 69, 70,, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4.,
  2. (2)Absatz 2,Eine Direktvergabe ist nurausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro
    1. 1.Ziffer einsbei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 200 000 Euro und
    2. 2.Ziffer 2bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
    nicht erreicht.
  3. (3)Absatz 3Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  4. (3)Absatz 3,Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren. Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro, hat sich der Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
  5. (4)Absatz 4,Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder die ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 12.07.2013 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die §§ 1, 2, 3 Z 16, 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 4, 21 , 23 Abs. 8, 34 Abs. 2, 69, 70, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die Paragraphen eins,, 2, 3, Ziffer 16,, 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Absatz eins,, 17, Absatz eins bis 4, 21 , 23 Absatz 8,, 34, Absatz 2,, 69, 70,, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4.,
  2. (2)Absatz 2,Eine Direktvergabe ist nurausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro
    1. 1.Ziffer einsbei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 200 000 Euro und
    2. 2.Ziffer 2bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
    nicht erreicht.
  3. (3)Absatz 3Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  4. (3)Absatz 3,Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren. Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro, hat sich der Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
  5. (4)Absatz 4,Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder die ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

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