§ 76a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Anbieter von Kommunikationsdiensten und sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG§ 76a StPO) sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Nutzers (§ 181 Abs. 9 Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (§ 3 Z 4 ECG) verpflichtet seit 16.02.2024 weggefallen.

(2) Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über folgende in § 167 Abs. 5 Z 2 TKG 2021 erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:

1.

Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;

2.

die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;

3.

Name und Anschrift des Nutzers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und

4.

die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.

Die Bestimmungen der §§ 138 Abs. 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.

Stand vor dem 16.02.2024

In Kraft vom 01.11.2021 bis 16.02.2024
(1) Anbieter von Kommunikationsdiensten und sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG§ 76a StPO) sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Nutzers (§ 181 Abs. 9 Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (§ 3 Z 4 ECG) verpflichtet seit 16.02.2024 weggefallen.

(2) Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über folgende in § 167 Abs. 5 Z 2 TKG 2021 erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:

1.

Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;

2.

die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;

3.

Name und Anschrift des Nutzers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und

4.

die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.

Die Bestimmungen der §§ 138 Abs. 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten