§ 44 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 44 GSV (1weggefallen) Bis zum Ablauf des 31seit 21.04.2018 weggefallen. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung abweichend vom § 27 Abs. 1 und Anhang 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 9 erfolgen. Hiebei sind nach dem Kennzeichen „CE“ die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der Anbringung anzufügen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann im Rahmen des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ (§§ 21 und 22), des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ (§§ 23 und 24) und des „Übereinstimmungsverfahrens mit Einzelprüfung“ (§§ 25 und 26) auch die zugelassene Stelle auf jedem Gasgerät die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang 9 anbringen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 44 GSV (1weggefallen) Bis zum Ablauf des 31seit 21.04.2018 weggefallen. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung abweichend vom § 27 Abs. 1 und Anhang 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 9 erfolgen. Hiebei sind nach dem Kennzeichen „CE“ die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der Anbringung anzufügen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann im Rahmen des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ (§§ 21 und 22), des „Baumuster-Übereinstimmungsverfahrens mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ (§§ 23 und 24) und des „Übereinstimmungsverfahrens mit Einzelprüfung“ (§§ 25 und 26) auch die zugelassene Stelle auf jedem Gasgerät die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang 9 anbringen.

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