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Gasgeräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie sicher betrieben werden können und für Personen, Haustiere und Güter keine Gefahr darstellen, wenn sie im Sinne des § 2 Abs. 4 § 29 GSVvorschriftsmäßig verwendet werden (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. Gasgeräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie sicher betrieben werden können und für Personen, Haustiere und Güter keine Gefahr darstellen, wenn sie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, vorschriftsmäßig verwendet werden.
Gasgeräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie sicher betrieben werden können und für Personen, Haustiere und Güter keine Gefahr darstellen, wenn sie im Sinne des § 2 Abs. 4 § 29 GSVvorschriftsmäßig verwendet werden (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. Gasgeräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie sicher betrieben werden können und für Personen, Haustiere und Güter keine Gefahr darstellen, wenn sie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, vorschriftsmäßig verwendet werden.