§ 21 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 21 GSV (1weggefallen) Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle beauftragt hat, eine Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Gasgerätes gemäß § 22 durchzuführenseit 21.04.2018 weggefallen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu gewährleisten und zu erklären, daß die gemäß § 22 geprüften Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter

1.

eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und

2.

auf jedem von der zugelassenen Stelle zugelassenen Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle von dieser oder über deren Auftrag beigefügt wird.

(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.

(3) Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sichergestellt wird.

(4) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 21 GSV (1weggefallen) Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle beauftragt hat, eine Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Gasgerätes gemäß § 22 durchzuführenseit 21.04.2018 weggefallen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller zu gewährleisten und zu erklären, daß die gemäß § 22 geprüften Gasgeräte dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und daß sie die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter

1.

eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und

2.

auf jedem von der zugelassenen Stelle zugelassenen Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle von dieser oder über deren Auftrag beigefügt wird.

(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für einzelne oder mehrere Gasgeräte und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.

(3) Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Gasgeräte mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sichergestellt wird.

(4) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne die Gasgeräte für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.

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