§ 12 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 12 GSV (1weggefallen) Entspricht das Gasgerät den Bestimmungen des § 11 Abs. 5 und 6, so hat die zugelassene Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller zuzustellen istseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Diese Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die nötigen Angaben zur Identifizierung des genehmigten Baumusters des Gasgerätes und erforderlichenfalls eine Beschreibung seiner Funktionsweise zu enthalten. Einschlägige technische Unterlagen sowie Zeichnungen und Pläne sind der Baumusterprüfbescheinigung anzuschließen.

(3) Von der zugelassenen Stelle ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Stellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigung und auf begründete Aufforderung eine Kopie der Anhänge und der Berichte über die durchgeführten Prüfungen zu übermitteln.

(4) Der Antragsteller hat die zugelassene Stelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle sicherheitsrelevanten Änderungen, die am Gasgerät vorgenommen werden sollen, zu unterrichten. Sie sind von der zugelassenen Stelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, zusätzlich zu genehmigen, soferne hiedurch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) oder die vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung des Gasgerätes beeinträchtigt werden. Die zusätzliche Genehmigung ist als Zusatz zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. Abs. 3 findet Anwendung.

(5) Die zugelassene Stelle, die die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder eines Zusatzes zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung verweigert oder zurückzieht, hat dies unter Angabe von Gründen dem Antragsteller, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den übrigen zugelassenen Stellen mitzuteilen.

(6) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung bzw. eines Zusatzes zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Baumusterprüfbescheinigung bzw. zu einem Zusatz zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung hätten führen müssen.

(7) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder eines Zusatzes zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung beauftragen.

(8) Die Baumusterprüfbescheinigung bzw. der Zusatz zur Baumusterprüfbescheinigung ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen. Im letzten Fall ist für Gasgeräte, die für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Baumusterprüfbescheinigung anzuschließen ist.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 12 GSV (1weggefallen) Entspricht das Gasgerät den Bestimmungen des § 11 Abs. 5 und 6, so hat die zugelassene Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller zuzustellen istseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Diese Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die nötigen Angaben zur Identifizierung des genehmigten Baumusters des Gasgerätes und erforderlichenfalls eine Beschreibung seiner Funktionsweise zu enthalten. Einschlägige technische Unterlagen sowie Zeichnungen und Pläne sind der Baumusterprüfbescheinigung anzuschließen.

(3) Von der zugelassenen Stelle ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Stellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigung und auf begründete Aufforderung eine Kopie der Anhänge und der Berichte über die durchgeführten Prüfungen zu übermitteln.

(4) Der Antragsteller hat die zugelassene Stelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle sicherheitsrelevanten Änderungen, die am Gasgerät vorgenommen werden sollen, zu unterrichten. Sie sind von der zugelassenen Stelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, zusätzlich zu genehmigen, soferne hiedurch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) oder die vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung des Gasgerätes beeinträchtigt werden. Die zusätzliche Genehmigung ist als Zusatz zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. Abs. 3 findet Anwendung.

(5) Die zugelassene Stelle, die die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder eines Zusatzes zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung verweigert oder zurückzieht, hat dies unter Angabe von Gründen dem Antragsteller, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den übrigen zugelassenen Stellen mitzuteilen.

(6) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung bzw. eines Zusatzes zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Baumusterprüfbescheinigung bzw. zu einem Zusatz zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung hätten führen müssen.

(7) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder eines Zusatzes zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung beauftragen.

(8) Die Baumusterprüfbescheinigung bzw. der Zusatz zur Baumusterprüfbescheinigung ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen. Im letzten Fall ist für Gasgeräte, die für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Baumusterprüfbescheinigung anzuschließen ist.

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