§ 6 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird für Gasgeräte das Verfahren gemäß § 4 und für Ausrüstungen für Gasgeräte das Verfahren gemäß § 5 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Gasgeräte (III. Abschnitt), nicht anzunehmen.Wird für Gasgeräte das Verfahren gemäß Paragraph 4 und für Ausrüstungen für Gasgeräte das Verfahren gemäß Paragraph 5, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Gasgeräte (römisch III. Abschnitt), nicht anzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation (§ 7), die Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung (§ 12), die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über durchgeführte Prüfungen (§ 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 3), die Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§§ 13, 15, 18, 21, 23 und 25), die Ausstellung der Bescheinigung für Ausrüstungen (§ 5 Abs. 3) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (§ 27) im Ausland gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation (Paragraph 7,), die Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung (Paragraph 12,), die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über durchgeführte Prüfungen (Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3,), die Abgabe der Übereinstimmungserklärung (Paragraphen 13,, 15, 18, 21, 23 und 25), die Ausstellung der Bescheinigung für Ausrüstungen (Paragraph 5, Absatz 3,) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (Paragraph 27,) im Ausland gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung der Übereinstimmungsverfahren für serienmäßig hergestellte Gasgeräte (Anhang 4.1), für Gasgeräte in Einzelfertigung oder Fertigung in geringer Stückzahl (Anhang 4.2) und für Ausrüstungen für Gasgeräte (Anhang 4.3).
  4. (4)Absatz 4Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) besteht.
  5. (5)Absatz 5Anhang 6 enthält das Verzeichnis der einzelstaatlichen Normen, bei deren Anwendung bis zum Vorliegen entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN, ÖNORM EN) davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.Anhang 6 enthält das Verzeichnis der einzelstaatlichen Normen, bei deren Anwendung bis zum Vorliegen entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN, ÖNORM EN) davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) besteht.
  6. (6)Absatz 6Anhang 7 enthält ein informatives Verzeichnis der österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN) für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) wichtig und hilfreich sind.Anhang 7 enthält ein informatives Verzeichnis der österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN) für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) wichtig und hilfreich sind.
§ 6 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsWird für Gasgeräte das Verfahren gemäß § 4 und für Ausrüstungen für Gasgeräte das Verfahren gemäß § 5 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Gasgeräte (III. Abschnitt), nicht anzunehmen.Wird für Gasgeräte das Verfahren gemäß Paragraph 4 und für Ausrüstungen für Gasgeräte das Verfahren gemäß Paragraph 5, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Gasgeräte (römisch III. Abschnitt), nicht anzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation (§ 7), die Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung (§ 12), die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über durchgeführte Prüfungen (§ 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 3), die Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§§ 13, 15, 18, 21, 23 und 25), die Ausstellung der Bescheinigung für Ausrüstungen (§ 5 Abs. 3) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (§ 27) im Ausland gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation (Paragraph 7,), die Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung (Paragraph 12,), die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über durchgeführte Prüfungen (Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3,), die Abgabe der Übereinstimmungserklärung (Paragraphen 13,, 15, 18, 21, 23 und 25), die Ausstellung der Bescheinigung für Ausrüstungen (Paragraph 5, Absatz 3,) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (Paragraph 27,) im Ausland gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung der Übereinstimmungsverfahren für serienmäßig hergestellte Gasgeräte (Anhang 4.1), für Gasgeräte in Einzelfertigung oder Fertigung in geringer Stückzahl (Anhang 4.2) und für Ausrüstungen für Gasgeräte (Anhang 4.3).
  4. (4)Absatz 4Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) besteht.
  5. (5)Absatz 5Anhang 6 enthält das Verzeichnis der einzelstaatlichen Normen, bei deren Anwendung bis zum Vorliegen entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN, ÖNORM EN) davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.Anhang 6 enthält das Verzeichnis der einzelstaatlichen Normen, bei deren Anwendung bis zum Vorliegen entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN, ÖNORM EN) davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) besteht.
  6. (6)Absatz 6Anhang 7 enthält ein informatives Verzeichnis der österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN) für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) wichtig und hilfreich sind.Anhang 7 enthält ein informatives Verzeichnis der österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN) für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) wichtig und hilfreich sind.
§ 6 GSV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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