§ 4 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 4 GSV (1weggefallen) Vor dem Inverkehrbringen von Gasgeräten sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

2.

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zu erstellen,

3.

es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Abs. 2 und 3) zu erbringen,

4.

es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

5.

es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (§ 8 Abs. 2) und der Verwenderinformation (§ 8 Abs. 3) anzuschließen.

(2) Der Nachweis der Übereinstimmung der serienmäßig hergestellten Gasgeräte ist vor dem Inverkehrbringen eines dieser Gasgeräte wie folgt zu erbringen:

1.

Durch die Baumusterprüfung (§ 11 und § 12) und

2.

nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten:

a)

durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß § 13 und § 14,

b)

durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß § 15 bis § 17,

c)

durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß § 18 bis § 20,

d)

durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß § 21 und § 22 oder

e)

durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß § 23 und § 24.

(3) Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten an Stelle der im Absseit 21.04.2018 weggefallen. 2 angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß § 25 und § 26 erbracht werden.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 4 GSV (1weggefallen) Vor dem Inverkehrbringen von Gasgeräten sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

2.

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zu erstellen,

3.

es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Abs. 2 und 3) zu erbringen,

4.

es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

5.

es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (§ 8 Abs. 2) und der Verwenderinformation (§ 8 Abs. 3) anzuschließen.

(2) Der Nachweis der Übereinstimmung der serienmäßig hergestellten Gasgeräte ist vor dem Inverkehrbringen eines dieser Gasgeräte wie folgt zu erbringen:

1.

Durch die Baumusterprüfung (§ 11 und § 12) und

2.

nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten:

a)

durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß § 13 und § 14,

b)

durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß § 15 bis § 17,

c)

durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß § 18 bis § 20,

d)

durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß § 21 und § 22 oder

e)

durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß § 23 und § 24.

(3) Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten an Stelle der im Absseit 21.04.2018 weggefallen. 2 angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß § 25 und § 26 erbracht werden.

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