§ 2 GSV (weggefallen)

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 2 GSV (1weggefallen) „Gasgeräte“ sind jene Einrichtungen, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 ºC betrieben werdenseit 21.04.2018 weggefallen. Gas-Gebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte.

(2) „Ausrüstungen für Gasgeräte“ sind alle Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmeaustauschern gemäß Abs. 1 - die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in ein Gasgerät eingebaut oder zu einem Gasgerät zusammengebaut werden sollen.

(3) „Gasförmige Brennstoffe“ sind jene Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 ºC und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden.

(4) „Vorschriftsmäßige Verwendung“ von Gasgeräten liegt dann vor, wenn die Gasgeräte

1.

nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,

2.

mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes betrieben werden und

3.

zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden.

(5) „Inverkehrbringen“ im Sinne dieser Verordnung ist

1.

das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Gasgerätes oder von Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich;

2.

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Gasgerätes oder von Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht:

1.

Das Überlassen von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung;

2.

das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte an den Auftraggeber;

3.

das Überlassen von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt werden.

(7) „Ausstellen“ im Sinne dieser Verordnung ist das zur Schau stellen und Demonstrieren von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dergleichen und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 11.06.1994 bis 20.04.2018
§ 2 GSV (1weggefallen) „Gasgeräte“ sind jene Einrichtungen, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 ºC betrieben werdenseit 21.04.2018 weggefallen. Gas-Gebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte.

(2) „Ausrüstungen für Gasgeräte“ sind alle Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmeaustauschern gemäß Abs. 1 - die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in ein Gasgerät eingebaut oder zu einem Gasgerät zusammengebaut werden sollen.

(3) „Gasförmige Brennstoffe“ sind jene Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 ºC und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden.

(4) „Vorschriftsmäßige Verwendung“ von Gasgeräten liegt dann vor, wenn die Gasgeräte

1.

nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,

2.

mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes betrieben werden und

3.

zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden.

(5) „Inverkehrbringen“ im Sinne dieser Verordnung ist

1.

das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Gasgerätes oder von Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich;

2.

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Gasgerätes oder von Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht:

1.

Das Überlassen von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung;

2.

das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte an den Auftraggeber;

3.

das Überlassen von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt werden.

(7) „Ausstellen“ im Sinne dieser Verordnung ist das zur Schau stellen und Demonstrieren von Gasgeräten oder Ausrüstungen für Gasgeräte durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dergleichen und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens und der Werbung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten