§ 22 GGBV Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Veranstalter hat die Lehrgänge in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in § 17 Abs. 1 bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.

(3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Lehrgängen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Lehrgänge einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen.

Bei Ausstellung ab 1. Jänner 2013 ist statt des Ausstellungsdatums die Nummer der Bescheinigung anzugeben.

(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 23a mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß § 23 zu übersenden.

(6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen.

(7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter

1.

nicht mehr vertrauenswürdig ist oder

2.

nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder

3.

hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder

4.

die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder

5.

zulässt, dass Prüfungen oder Ausstellungen von Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.2012

(1) Der Veranstalter hat die Lehrgänge in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in § 17 Abs. 1 bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.

(3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Lehrgängen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Lehrgänge einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen.

Bei Ausstellung ab 1. Jänner 2013 ist statt des Ausstellungsdatums die Nummer der Bescheinigung anzugeben.

(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 23a mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß § 23 zu übersenden.

(6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen.

(7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter

1.

nicht mehr vertrauenswürdig ist oder

2.

nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder

3.

hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder

4.

die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder

5.

zulässt, dass Prüfungen oder Ausstellungen von Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

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