§ 22 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen für den jeweiligen Bereich,

2.

hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3.

im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

§ 22 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.12.2018
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen für den jeweiligen Bereich,

2.

hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3.

im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

§ 22 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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