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Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen§ 20 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen§ 20 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.