§ 19 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Der Vorsitzende kann namens des Förderungsbeirates vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und von den Fernwärmeversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Förderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen§ 19 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
Der Vorsitzende kann namens des Förderungsbeirates vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und von den Fernwärmeversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Förderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen§ 19 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.

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