§ 17 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die in § 16 Abs. 1 Z 1 § 17 FWFGgenannten Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern bestellt seit 31.12.2018 weggefallen. Die in § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der in § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.12.2018
Die in § 16 Abs. 1 Z 1 § 17 FWFGgenannten Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern bestellt seit 31.12.2018 weggefallen. Die in § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der in § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Jahren bestellt.

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