§ 16 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Förderungsbeirat haben als Mitglieder

1.

drei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,

3.

drei Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,

4.

je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie

anzugehören.

(2) Bei der Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1 § 16 FWFG(§ 15 Z 3) hat dem Beirat auch ein Vertreter jenes Landes, in dem das Vorhaben zum Tragen kommt, als Mitglied anzugehören seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
(1) Dem Förderungsbeirat haben als Mitglieder

1.

drei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,

3.

drei Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,

4.

je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie

anzugehören.

(2) Bei der Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1 § 16 FWFG(§ 15 Z 3) hat dem Beirat auch ein Vertreter jenes Landes, in dem das Vorhaben zum Tragen kommt, als Mitglied anzugehören seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

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