§ 15 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten für Fragen der Fernwärmeförderung wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat mit der Bezeichnung „Förderungsbeirat“ eingerichtet§ 15 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen. Ihm obliegt insbesondere

1.

die Erörterung von Grundsatzfragen und Fragen von gemeinsamem Interesse der österreichischen Fernwärmewirtschaft,

2.

die Beratung über die zehnjährigen Ausbaupläne für die österreichische Fernwärmewirtschaft,

3.

die Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten für Fragen der Fernwärmeförderung wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat mit der Bezeichnung „Förderungsbeirat“ eingerichtet§ 15 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen. Ihm obliegt insbesondere

1.

die Erörterung von Grundsatzfragen und Fragen von gemeinsamem Interesse der österreichischen Fernwärmewirtschaft,

2.

die Beratung über die zehnjährigen Ausbaupläne für die österreichische Fernwärmewirtschaft,

3.

die Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1.

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