§ 14 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, daß der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten und vom Tag der Auszahlung an mit 5 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm§ 14 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist, wenn

1.

das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder

2.

das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder

3.

der Forderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat, oder

4.

die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden sind, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, oder

5.

für ein Fernwärmeausbauprojekt eine andere Förderung durch den Bund gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Förderung für Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse betrieben werden, oder für Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen mit Wärme aus Biomasseanlagen gespeist werden, handelt (§ 4 Abs. 4).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, daß der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten und vom Tag der Auszahlung an mit 5 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm§ 14 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist, wenn

1.

das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder

2.

das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder

3.

der Forderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat, oder

4.

die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden sind, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, oder

5.

für ein Fernwärmeausbauprojekt eine andere Förderung durch den Bund gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Förderung für Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse betrieben werden, oder für Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen mit Wärme aus Biomasseanlagen gespeist werden, handelt (§ 4 Abs. 4).

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