§ 12 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ansuchen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 § 12 FWFGmit der Stellungnahme des Landes dem Förderungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen seit 31.12.2018 weggefallen. Der Förderungsbeirat hat sein Gutachten binnen drei Monaten abzugeben.

(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen schriftlich auszusprechen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ansuchen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 § 12 FWFGmit der Stellungnahme des Landes dem Förderungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen seit 31.12.2018 weggefallen. Der Förderungsbeirat hat sein Gutachten binnen drei Monaten abzugeben.

(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen schriftlich auszusprechen.

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