§ 9 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Bund kann als Träger von Privatrechten die Erstellung regionaler (lokaler, kommunaler) Energieversorgungskonzepte zum Zweck der Koordinierung der leitungsgebundenen Energien zur Deckung des Niedertemperaturwärmebedarfs unter besonderer Beachtung der Nutzung des wirtschaftlichen Fernwärmepotentials fördern§ 9 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen.

(2) Der Bund kann als Träger von Privatrechten zur Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte die Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten und Abwärmekatastern fördern. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe der Bundesförderung beitragen.

(3) Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die in einem Wärmenachfrageatlas (Abs. 2) Aufnahme gefunden haben, können Untersuchungen über die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen. Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann gegeben, wenn ein im § 2 genanntes Unternehmen neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften einen Beitrag leistet.

(4) Die Förderung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von Konzepten und Studien nicht überschreiten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
(1) Der Bund kann als Träger von Privatrechten die Erstellung regionaler (lokaler, kommunaler) Energieversorgungskonzepte zum Zweck der Koordinierung der leitungsgebundenen Energien zur Deckung des Niedertemperaturwärmebedarfs unter besonderer Beachtung der Nutzung des wirtschaftlichen Fernwärmepotentials fördern§ 9 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen.

(2) Der Bund kann als Träger von Privatrechten zur Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte die Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten und Abwärmekatastern fördern. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe der Bundesförderung beitragen.

(3) Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die in einem Wärmenachfrageatlas (Abs. 2) Aufnahme gefunden haben, können Untersuchungen über die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen. Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann gegeben, wenn ein im § 2 genanntes Unternehmen neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften einen Beitrag leistet.

(4) Die Förderung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von Konzepten und Studien nicht überschreiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten