§ 6 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung erfolgt in Form von einmaligen Geldzuwendungen:

1.

Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) nicht übersteigt, kann für die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 8 vH der gesamten Investitionssumme gewährt werden. Sofern es sich um ein Projekt handelt, das dem Erstaufbau eines Versorgungsgebietes dient, kann die einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 10 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.

2.

Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes mehr als 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) beträgt, kann für die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 6 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.

3.

Die in Z 1 und 2 genannten Geldzuwendungen vermindern sich bei Fernwärmeausbauprojekten, die nicht erneuerbare Energieträger einsetzen, für Förderungen gemäß Z 1 auf maximal 6 vH bzw. 8 vH, für Förderungen gemäß Z 2 auf maximal 4 vH.

Investitionssumme im Sinne der Z 1 bis 3 ist die Summe aller Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen und Fernwärmeverteilungsinvestitionen eines Fernwärmeausbauprojektes. Die Förderungen gemäß Z 1 bis 3 sind insgesamt mit einer Summe von 30 Millionen Schilling Geldzuwendungen pro Jahr und Förderungswerber begrenzt.

(2) Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen§ 6 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) können über Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 8 vH der verlorenen Investitionssumme, höchstens jedoch 1,2 Millionen Schilling je Bohrung, gewährt werden. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.

(4) Für Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) kann der Bund über Antrag eine Ausfallsbürgschaft in Höhe von maximal 6 Millionen Schilling je Projekt übernehmen. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen Ausfallsbürgschaften in der Höhe eines Drittels der Bundesbürgschaft übernehmen.

(5) Die Auszahlung der Geldzuwendungen erfolgt grundsätzlich am Beginn der Investitionsperiode, jedoch darf die zu diesem Zeitpunkt geleistete Zuwendung die Kosten der bereits getätigten Investitionen nicht überschreiten. Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen durchgeführt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.12.2018
(1) Die Förderung erfolgt in Form von einmaligen Geldzuwendungen:

1.

Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) nicht übersteigt, kann für die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 8 vH der gesamten Investitionssumme gewährt werden. Sofern es sich um ein Projekt handelt, das dem Erstaufbau eines Versorgungsgebietes dient, kann die einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 10 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.

2.

Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes mehr als 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) beträgt, kann für die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 6 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.

3.

Die in Z 1 und 2 genannten Geldzuwendungen vermindern sich bei Fernwärmeausbauprojekten, die nicht erneuerbare Energieträger einsetzen, für Förderungen gemäß Z 1 auf maximal 6 vH bzw. 8 vH, für Förderungen gemäß Z 2 auf maximal 4 vH.

Investitionssumme im Sinne der Z 1 bis 3 ist die Summe aller Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen und Fernwärmeverteilungsinvestitionen eines Fernwärmeausbauprojektes. Die Förderungen gemäß Z 1 bis 3 sind insgesamt mit einer Summe von 30 Millionen Schilling Geldzuwendungen pro Jahr und Förderungswerber begrenzt.

(2) Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen§ 6 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) können über Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 8 vH der verlorenen Investitionssumme, höchstens jedoch 1,2 Millionen Schilling je Bohrung, gewährt werden. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.

(4) Für Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) kann der Bund über Antrag eine Ausfallsbürgschaft in Höhe von maximal 6 Millionen Schilling je Projekt übernehmen. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen Ausfallsbürgschaften in der Höhe eines Drittels der Bundesbürgschaft übernehmen.

(5) Die Auszahlung der Geldzuwendungen erfolgt grundsätzlich am Beginn der Investitionsperiode, jedoch darf die zu diesem Zeitpunkt geleistete Zuwendung die Kosten der bereits getätigten Investitionen nicht überschreiten. Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen durchgeführt werden.

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